Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

1.1.Der Verein Relevatez (im Folgenden „Veranstalter“) mit Sitz in CH-6130 Willisau, organisiert unter der Bezeichnung „Relevatez Festival“ einen Open-Air-Musikanlass.

1.2.Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und den Erwerbern sowie Inhabern von Tickets und anderen Festivalbesuchern.

1.3.Mit dem Erwerb eines Tickets bestätigt der Erwerber, die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen zu haben und sie vorbehaltlos zu akzeptieren.

  1. Erwerb von Tickets

2.1.Tickets für das Relevatez Festival können über den vom Veranstalter betriebenen Online-Shop und an der Tageskasse erworben werden.

2.2.Das Anwählen der definitiven Bestellung durch den Erwerber gilt als unwiderruflicher Antrag zum Erwerb der entsprechenden Tickets. Der Erwerb kommt zustande, sobald der Ticketpreis dem Veranstalter gutgeschrieben wird.

2.3.Je nach Kategorie berechtigen Tickets

  1. a) zum Tausch gegen ein Kontrollarmband, das während der angegebenen Zeiten zum Zutritt auf die vom Veranstalter bezeichneten Teile des Festivalgeländes berechtigt („Festivaltickets“);
  2. b) während der angegebenen Zeiten zur Benützung des bezeichneten Campingplatzes („Campingticket“); oder
  3. c) während der angegebenen Zeiten zur Benützung der bezeichneten Shuttle-Busse („Shuttleticket“).

2.4.Unter Vorbehalt des gewinnstrebigen Weiterverkaufs sind Tickets grundsätzlich übertragbar. Hat der Veranstalter die Vermutung, dass Tickets zum Zweck des gewinnstrebigen Weiterverkaufs erworben wurden, kann sie der Veranstalter entschädigungslos für ungültig erklären.

2.5.Die Gültigkeit übertragener Tickets setzt voraus, dass der Erwerber seine Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter auf den Abnehmer überbindet, mit der Pflicht zur Weiterüberbindung.

  1. Zutritt

3.1.Festivaltickets berechtigen einmalig zum Tausch gegen ein Kontrollarmband. Wer ein Festivalticket erstmals vorweist, kann vom Veranstalter ohne Weiterungen als rechtmässiger Inhaber des Festivaltickets akzeptiert werden. Kontrollarmbänder sind persönlich und nicht übertragbar.

3.2.Der Zutritt zum Festivalgelände erfolgt ausschliesslich an den vom Veranstalter bezeichneten Stellen. Er wird nur gewährt, wenn das Kontrollarmband unbeschädigt ist und fest verschlossen am Handgelenk getragen wird.

3.3.Sind Kontrollarmbänder beschädigt, werden sie lose getragen oder besteht aus anderen Gründen der Anlass zur Vermutung, dass sie getauscht wurden, kann der Zutritt zum Festivalgelände verweigert bzw. die fehlbare Person vom Festivalgelände verwiesen werden.

3.4.Das Mindestalter für den Einlass auf das Festivalgelände beträgt 16 Jahre.

3.5.Die Bestimmungen gemäss Ziff. 3.1 bis Ziff. 3.4 gelten sinngemäss auch für Camping- und Shuttletickets.

  1. Programm und Öffnungszeiten

4.1.Der Veranstalter gibt das Programm auf der Website des Festivals bekannt. Er ist ohne vorgängige Ankündigung berechtigt, das Programm jederzeit inhaltlich und/oder zeitlich anzupassen.

4.2.Insbesondere leistet der Veranstalter keine Gewähr und trifft ihn keinerlei Haftung für den Auftritt angekündigter Künstler, den zeitlichen Ablauf sowie allfällige Bühnenwechsel.

4.3.Der Festivalbesucher anerkennt, dass der Veranstalter keinerlei Einfluss auf Dauer, Inhalt und Gestaltung der Darbietungen von Künstlern hat.

4.4.Änderungen und Anpassungen am Programm führen insbesondere nicht zu einem Rücktritts-, Rückgabe- oder Rückerstattungsrecht der Festivalbesucher.

4.5.Für die Festivalbesucher gelten die für die jeweiligen Ticketkategorien kommunizierten Öffnungszeiten.

4.6.Der Veranstalter behält sich vor, die Öffnungszeiten ohne vorherige Ankündigung zu ändern.

4.7.Der Festivalbesucher anerkennt, dass der Veranstalter für den Einlass keine maximale Wartezeit garantieren kann.

  1. Verhalten der Festivalbesucher

5.1.Festivalbesucher sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts auf dem Festivalgelände so zu verhalten, dass der geordnete Ablauf des Festivals sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Insbesondere haben die Festivalbesucher jedes strafbare Verhalten zu unterlassen.

5.2.Damit ein geordneter Festivalbetrieb sichergestellt werden kann, haben Festivalbesucher den

Anweisungen des Veranstalters und seiner Hilfspersonen auf dem Festivalgelände jederzeit und

vollumfänglich Folge zu leisten.

5.3.Die Zufahrt und das Parkieren sind nur in den vom Veranstalter gekennzeichneten Bereichen zulässig. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kann der Veranstalter ohne vorgängige Mahnung auf Kosten des Fahrzeugführers und/oder des Halters abschleppen lassen.

5.4.Das Festival findet im Freien statt. Der Veranstalter kann entscheiden, das Festival bei jeder Witterung durchzuführen. Die Festivalbesucher sind verpflichtet, sich den Witterungsbedingungen entsprechend auszurüsten und zu kleiden.

5.5.Die Mitnahme von Getränken auf das Festivalgelände ist nicht zulässig. Auf den Campingplatz ist die Mitnahme von Getränken zulässig, wobei die Menge alkoholischer Getränke auf drei Liter pro Person beschränkt ist.

5.6.Foto-, Ton- und Videoaufnahmen durch Festivalbesucher sind nur für den privaten Gebrauch zulässig. Das Verbringen professioneller Bild- und Tonaufnahmegeräte auf das Festivalgelände bedarf einer vorgängigen, ausdrücklichen Bewilligung des Veranstalters.

5.7.Im Rahmen des Festivals können durch den Veranstalter, Medienschaffende und andere, vom

Veranstalter zugelassene Dritte Foto- und Filmaufnahmen erstellt sowie veröffentlicht werden (insbesondere in Online-Medien, etc.).

5.8.Mit dem Kauf des Festivaltickets erklärt sich der Festivalbesucher einverstanden damit, dass er auf diesen Foto- und/oder Filmaufnahmen abgebildet werden kann und diese Foto- und/oder Filmaufnahmen entschädigungslos genutzt werden

können.

5.9.Die Bestimmungen gemäss Ziff. 5.1 bis Ziff. 5.8 gelten sinngemäss auch neben dem Festivalgelände, auf dem Campingplatz und bei der Inanspruchnahme des Shuttle-Bus.

  1. Zahlungsmittel

6.1.Der Kauf von Waren und Leistungen auf dem Festivalgelände ist ausschliesslich mit den vom Veranstalter ausgegebenen Wertzeichen („Latez“) möglich. Ausgenommen sind Verkaufsstellen für Merchandise-Waren, die zusätzlich handelsübliche Zahlungsmittel akzeptieren.

6.2.Latez können an den vom Veranstalter bezeichneten Stellen mit handelsüblichen Zahlungsmitteln erworben werden. Sie können auf dem Festivalgelände zum Bezug von Waren und Leistungen im entsprechenden Gegenwert eingelöst werden.

6.3.Eine Rücknahme von Latez und/oder die Erstattung des Gegenwerts durch den Veranstalter in CHF oder anderer Währung ist ausgeschlossen.

6.4.Latez sind ausschliesslich während jenem Festival gültig, während dem sie ausgegeben werden. Nicht eingelöste Latez verfallen per Ende des betreffenden Festivals entschädigungslos zugunsten des Veranstalters.

  1. Sicherheit

7.1.Zur Gewährleistung der Sicherheit setzt der Veranstalter einen Ordnungsdienst ein. Den

Anweisungen des Ordnungsdiensts ist jederzeit und vollumfänglich Folge zu leisten.

7.2.Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Festivalbesucher entschädigungslos des Geländes zu verweisen bzw. den Zutritt zum Festivalgelände zu verweigern und ein Geländeverbot auszusprechen, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Als sachlicher Grund gilt insbesondere ein Verstoss gegen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag mit dem Veranstalter.

7.3.Die Mitnahme gefährlicher Gegenstände auf das Festivalgelände und/oder den Campingplatz ist

verboten. Als gefährlich gelten insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, Gasflaschen,

Trockeneis, Chemikalien, Glas (mit Ausnahme von Hygieneartikeln), Spraydosen, Werkzeuge, Selfie

Sticks, Laserpointer, Drohnen, Grills, Boxen, pyrotechnische Gegenstände oder Notstromaggregate sowie all jene Gegenstände, die auf der Website des Veranstalters als gefährlich bezeichnet werden. Der Veranstalter kann die Liste gefährlicher Gegenstände jederzeit ergänzen.

7.4.Der Ordnungsdienst kann Kontrollen von Behältnissen und Taschen durchführen, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung vertraglicher Pflichten zu kontrollieren.

7.5.Bei Konzerten besteht aufgrund der Lautstärke und wegen stroboskopischer Lichteffekte die Gefahr von Gesundheitsschäden, insbesondere für das Gehör. Der Veranstalter stellt Gehörschutzpropfen zur Verfügung. Eine Haftung für allfällige Gesundheitsschäden wird indes soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

  1. Verschiebung, Absage, Unter- und Abbruch

8.1.Bei einer Verschiebung des Festivals wird so rasch als möglich ein Ersatzdatum kommuniziert. Festivaltickets behalten ihre Gültigkeit für das Ersatzdatum, wobei sich der Veranstalter weitgehende Anpassungen am Programm des Festivals und dessen Dauer vorbehält.

8.2.Bei einer Absage des Festivals besteht nach Wahl des Veranstalters ein Anspruch auf Ausstellung eines Tickets für ein späteres Festival oder ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises gegen Rückgabe des Tickets, unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr des Veranstalters und von Transaktionsgebühren der Banken.

8.3.Bei einem Unter- oder Abbruch des Festivals besteht kein Anspruch auf die Rückgabe des Tickets und Rückerstattung des Ticketpreises. Als Unterbruch gilt jede ab Türöffnung des Festivals erfolgte, zeitlich begrenzte Unterbrechung des Festivals. Als Abbruch gilt jeder ab Türöffnung des Festivals erfolgter Abbruch ohne Wiederaufnahme des Festivalbetriebs.

8.4.Weitergehende Ansprüche bei Verschiebung, Absage, Unter- oder Abbruch des Festivals sind

ausgeschlossen, unter Vorbehalt vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Veranstalters.

  1. Schlussbestimmungen

9.1.Soweit gesetzlich zulässig, ist jede Haftung des Veranstalters für sein eigenes Verhalten und das

Verhalten seiner Hilfspersonen sowie von Dritten ausgeschlossen.

9.2.Der vorliegende Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des

internationalen Privatrechts.

9.3.Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Willisau. Der Veranstalter kann

Ansprüche nach seiner Wahl jedoch auch am Sitz oder Wohnsitz von Festivalbesuchern geltend machen.